Persönlichkeitsrechte gelten auch für Fußballfans!

Grundsätzlich und im Vorwege ist festzustellen, dass eine anlasslose Bild- und Tonaufzeichnung von Fußballfans nicht der Verhältnismäßigkeit entspricht. Beide stellen einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Fußballfans dar und sind ein Ausdruck des Misstrauens!

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verweist auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. „Dieses besagt, dass alle Menschen selbst darüber entscheiden dürfen, welche Daten sie von sich preisgeben wollen und wer diese verwenden darf. Der Datenschutz soll die Menschen davor bewahren, in ihren grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt zu werden„. Gerade deshalb halten wir datenschutzspezifische (Nach)Fragen nicht nur für legitim, sondern für absolut geboten. Gerade weil die Stadionordnung in §1 Allgemeines nämlich weitreichend festhält: „Das Stadion An der Alten Försterei samt Nebenanlagen ist zur Sicherheit der Zuschauer mit umfangreichen Überwachungseinrichtungen (Videokameras) ausgestattet. Videoaufzeichnungen können für einen angemessenen Zeitraum gespeichert und, wenn erforderlich, zur Beweissicherung verwendet werden„. Weder werden hier Art, Umfang oder Aufzeichnungsgründe genannt, noch wird auf eine mögliche Tonaufzeichnung verwiesen. Zudem bleibt der zeitliche Rahmen einer Speicherung äußerst vage. Was heißt denn angemessen? Und wer bestimmt anhand welcher Kriterien über eine Angemessenheit?

Zum Vergleich. Das Land Berlin gab Ende 2025 bekannt, dass „rund 3.000 sogenannte „Bodycams“ an Polizei und Feuerwehr ausgeliefert“ werden würden. Die Regelungen zur Anwendung sind hierfür transparent zugänglich, auch wenn sie zu Teilen sicherlich als diskussionswürdig gelten können. Ausgelöst wird die Kameraaufnahme durch Knopfdruck der Einsatzkraft. Die aufgezeichneten „Daten werden später automatisch auf einem Server gespeichert. Das Gesetz regelt detailliert, zu welchen Zwecken die Aufzeichnungen verwendet werden dürfen, beispielsweise zur Strafverfolgung. […] Bevor die Kamera ausgelöst wird, darf sie im Bereitschaftsbetrieb laufen und währenddessen Daten für eine Dauer von 60 Sekunden zwischenspeichern.“ (S.11). Darüber hinaus ist eine Aufzeichnung „ausgeschlossen, wenn sie nicht dem Schutz der Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit dient“ (S. 13). Der Gesetzgeber hat hier also klar formuliert, unter welchen Bedingungen welche Daten durch wen erhoben werden dürfen oder auch nicht und was ggf. mit diesen Daten anschließend geschieht. Ob dies verhältnismäßig und angemessen ist, möchten wir an dieser Stelle nicht bewerten. Es zeigt aber, wie ein entsprechender Einsatz solcher Überwachungstechnologien transparent dargestellt werden kann.

Der 1. FC Union Berlin lässt diese Transparenz vollumfänglich vermissen. Wir fordern den Verein daher dazu auf, die Praxis der Überwachung sofort einzustellen!

Fankultur wertzuschätzen zeigt sich auch immer im konkreten Umgang mit Fußballfans – und das jedes Wochenende aufs Neue!

 

Sankt Pauli hält zusammen!
Braun-Weisse Hilfe | April 2025

Ordner des 1. FC Union Berlin beim Spiel gegen den FC St. Pauli. Dieser ist mit einer sogenannten Body Cam ausgestattet.